Satzung des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt in Fortführung des 1835 von Friedrich Lisch begründeten Vereins den Namen „Verein für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde e. V.“ Er hat seinen Sitz in Schwerin.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist, die Kenntnis der Geschichte und der geschichtlichen Landeskunde Mecklenburgs zu fördern und zu verbreiten.
(2) Der Verein erfüllt diesen Zweck dadurch, dass er die Reihe der „Mecklenburgischen Jahrbücher“ fortsetzt sowie andere wissenschaftliche Vorhaben unterstützt und wissenschaftliche Tagungen, Vorträge und Exkursionen durchführt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften und Vereine sein.
(2) Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung; über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(3) Mitglieder können nach schriftlicher Erklärung mit dem Ende des Geschäftsjahres ausscheiden.
(4) Sie können wegen Nichterfüllung ihrer Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Eine Ausschließung aus anderen Gründen kann nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
§ 4 Förderer, Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder, die jährlich mindestens das Zehnfache des Jahresbeitrages zahlen, werden als Förderer des Vereins geführt.
(2) Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ein Mitglied gewählt werden, das sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat.
(3) Ehrenmitglieder haben die Rechte, aber nicht die Pflichten eines Mitglieds.
§ 5 Geschäftsjahr, Jahresbeitrag
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag wird zum 01. April jeden Jahres fällig.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl gilt für drei Jahre. Die Amtszeit endet mit der neuen Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Eine Nachwahl gilt für den Rest der laufenden Amtszeit.
(3) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstands, und zwar jeder für sich.
(4) Der Vorstand leitet den Verein und besorgt dessen Angelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann insbesondere eines seiner Mitglieder mit der Herausgabe der Veröffentlichungen beauftragen. Er kann nach § 30 BGB ein Mitglied des Vereins mit der Pflege des Internetauftritts beauftragen.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 8 Geschäftsführer
(1) Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr des Vereins und die in der laufenden Arbeit des Vereins anfallenden Aufgaben wie Protokollführung, Führung des Mitgliederverzeichnisses, organisatorische Vorbereitung der Versammlungen und Veranstaltungen sowie Versand der Veröffentlichungen.
§ 9 Schatzmeister, Rechnungsprüfer
(1) Der Schatzmeister verwaltet die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und legt jährlich der Mitgliederversammlung Rechnung ab.
(2) Die Jahresrechung ist durch zwei Mitglieder des Vereins als Rechnungsprüfer vor der Versammlung zu prüfen und in dieser zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet; sie beschließt über
- Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Geschäftsbericht des Vorstands für das abgelaufene Jahr
- Entlastung des Vorstands
- die Höhe des Jahresbeitrages mit Wirkung für das nächste Jahr
- Satzungsänderungen
- Arbeitsvorhaben des Vereins
- sonstige Gegenstände, soweit nicht 1/3 der anwesenden Mitglieder widerspricht.
(2) Jährlich findet eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Der Vorstand ist berechtigt und auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(3) Die Einladungen müssen schriftlich und mindestens drei Wochen vor dem Tag der Versammlung ergehen und die Tagesordnung angeben.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst: bei Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmen erforderlich.
(5) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Leiter der Versammlung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und erstrebt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Mecklenburg zwecks Verwendung für die Förderung der Kenntnis der Geschichte Mecklenburgs.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16. November 1991, Änderungen beschlossen auf den Mitgliederversammlungen am 17. April 2004, 14. April 2018 und 13. April 2019.